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Zahlt die Krankenkasse die Mayr-Kur?

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Geschenkt bekommt man nichts – das gilt auch für die Mayr-Kur, sowohl hinsichtlich persönlichem als auch finanziellem Aufwand: Ein Kuraufenthalt kostet natürlich auch Geld, doch unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Krankenkasse die Kosten.

Kostenübernahme durch die Krankenkasse/Sozialversicherungsträger

Selbstverständlich kann man jederzeit eine Mayr-Kur in einer entsprechenden Anstalt machen, sofern man bereit ist, die Kurkosten dafür selbst zu tragen. Wer jedoch die gesetzliche Krankenkasse oder einen Sozialversicherungsträger (LVA/BfA) für die Kurkosten in Anspruch nehmen möchte bzw. muss, für den gilt es einiges zu beachten. Ohne Weiteres übernehmen nämlich weder gesetzliche noch private Krankenkasse die Kosten für eine Mayr-Kur. (Am einfachsten funktioniert dies übrigens bei Kureinrichtungen bzw. Häusern, die für eine Beihilfe nach § 30 GewO (Gewerbeordnung) staatlich anerkannt sind sowie mit allen gesetzlichen Krankenkassen einen Versorgungs- und Vergütungsvertrag nach 111 SGB V (Sozialgesetzbuch) abgeschlossen haben, bei denen die versicherungseigenen Einrichtungen nicht speziell die Entgiftungs- und Entschlackungskur zur Regeneration/Wiederherstellung nach Dr. F.X. Mayr vornehmen.)

Vorgehen bei Übernahme der (Reha-)Kosten für eine Mayr-Kur

  1. Begeben Sie sich zu Ihrem Hausarzt: Dieser muss Ihnen sowohl die Kurbedürftigkeit als auch die -fähigkeit attestieren und die Gründe auf dem Attest dementsprechend darlegen.
  2. In weiterer Folge muss geprüft werden, wer nun der Ansprechpartner für eine Genehmigung der Kur sowie für die Kostenübernahme ist:
    • Sind Sie erwerbstätig und somit sozialversicherungspflichtig?

    Dann sollten Sie sich an Ihren Sozialversicherungsträger wenden – sofern es um die Wiederherstellung der Arbeitskraft geht. Die Krankenkasse ist zu kontaktieren, wenn es sich um die Wiederherstellung der Gesundheit handelt.

    • Beamte müssen sich jeweils an die Beihilfestelle wenden.
    • Für Rentner ist die Krankenkrasse der zuständige Ansprechpartner.
  3. Nun können Sie den Antrag auf Bewilligung und Kostenübernahme der Kur beim infrage kommenden Versicherungsträger stellen: Dazu wird dieser – gemeinsam mit dem Attest – dort vorgelegt.

Im Einzelnen gibt es bei den Kurbewilligungen in Bezug auf die „ambulante Reha” sowie die „stationäre Reha oder Vorsorge” nach § 115 SGB V. Unterschiede – je nachdem, welche Kurform passend ist, bestimmt, wie der entsprechende Antrag gestellt werden sollte.

Übrigens besteht generell ein Anspruch auf eine Kur in einem Abstand von drei Jahren – in besonders akuten Fällen wird eine Kurmaßnahme allerdings auch innerhalb dieser Frist ermöglicht, sofern es aus medizinischer Sicht notwendig bzw. vom jeweiligen Versicherungsträger genehmigt wird.

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