Geschenkt bekommt man nichts – das gilt auch für die Mayr-Kur, sowohl hinsichtlich persönlichem als auch finanziellem Aufwand: Ein Kuraufenthalt kostet natürlich auch Geld, doch unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Krankenkasse die Kosten.
Kostenübernahme durch die Krankenkasse/Sozialversicherungsträger
Selbstverständlich kann man jederzeit eine Mayr-Kur in einer entsprechenden Anstalt machen, sofern man bereit ist, die Kurkosten dafür selbst zu tragen. Wer jedoch die gesetzliche Krankenkasse oder einen Sozialversicherungsträger (LVA/BfA) für die Kurkosten in Anspruch nehmen möchte bzw. muss, für den gilt es einiges zu beachten. Ohne Weiteres übernehmen nämlich weder gesetzliche noch private Krankenkasse die Kosten für eine Mayr-Kur. (Am einfachsten funktioniert dies übrigens bei Kureinrichtungen bzw. Häusern, die für eine Beihilfe nach § 30 GewO (Gewerbeordnung) staatlich anerkannt sind sowie mit allen gesetzlichen Krankenkassen einen Versorgungs- und Vergütungsvertrag nach 111 SGB V (Sozialgesetzbuch) abgeschlossen haben, bei denen die versicherungseigenen Einrichtungen nicht speziell die Entgiftungs- und Entschlackungskur zur Regeneration/Wiederherstellung nach Dr. F.X. Mayr vornehmen.)
Vorgehen bei Übernahme der (Reha-)Kosten für eine Mayr-Kur
- Begeben Sie sich zu Ihrem Hausarzt: Dieser muss Ihnen sowohl die Kurbedürftigkeit als auch die -fähigkeit attestieren und die Gründe auf dem Attest dementsprechend darlegen.
- In weiterer Folge muss geprüft werden, wer nun der Ansprechpartner für eine Genehmigung der Kur sowie für die Kostenübernahme ist:
- Sind Sie erwerbstätig und somit sozialversicherungspflichtig?
Dann sollten Sie sich an Ihren Sozialversicherungsträger wenden – sofern es um die Wiederherstellung der Arbeitskraft geht. Die Krankenkasse ist zu kontaktieren, wenn es sich um die Wiederherstellung der Gesundheit handelt.
- Beamte müssen sich jeweils an die Beihilfestelle wenden.
- Für Rentner ist die Krankenkrasse der zuständige Ansprechpartner.
- Nun können Sie den Antrag auf Bewilligung und Kostenübernahme der Kur beim infrage kommenden Versicherungsträger stellen: Dazu wird dieser – gemeinsam mit dem Attest – dort vorgelegt.
Im Einzelnen gibt es bei den Kurbewilligungen in Bezug auf die „ambulante Reha” sowie die „stationäre Reha oder Vorsorge” nach § 115 SGB V. Unterschiede – je nachdem, welche Kurform passend ist, bestimmt, wie der entsprechende Antrag gestellt werden sollte.
Übrigens besteht generell ein Anspruch auf eine Kur in einem Abstand von drei Jahren – in besonders akuten Fällen wird eine Kurmaßnahme allerdings auch innerhalb dieser Frist ermöglicht, sofern es aus medizinischer Sicht notwendig bzw. vom jeweiligen Versicherungsträger genehmigt wird.