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Sinn und Unsinn der Lebensmittelkennzeichnung

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Frische und naturnahe Lebensmittel sind das A und O einer gesunden Mayr-Ernährung. Denn je naturbelassener und unverarbeiteter Ihre Nahrung ist, desto mehr wertvolle Inhaltsstoffe liefern sie Ihrem Körper und desto weniger gehen Sie Gefahr, mit schädlichen Substanzen belastet zu werden. Wenn auch andere Waren in Ihrem Einkaufskorb landen, sollten Sie auf die Verpackung schauen, was darin enthalten ist. Zwar stellt sich hier die Frage, ob das als Information ausreicht – aber dazu später mehr.

Seit Ende 2014 gibt es eine EU-einheitliche Regelung zur Lebensmittelkennzeichnung. Laut dem Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, Christian Schmidt, soll eine umfassende, transparente und verständliche Verbraucherinformation Vertrauen schaffen. Die neue Regelung wiederum sei “ein Meilenstein für mehr Klarheit und Wahrheit bei der Aufmachung und Kennzeichnung von Lebensmitteln”. Wir sind uns da nicht in jedem Fall so sicher… 

Was sind vorverpackte Lebensmittel?

Zuerst einmal: Mit “frischen und naturnahen Lebensmitteln” meinen wir beispielsweise Obst, Gemüse, grüne Blätter, Samen wie Leinsamen, Chia, Hanf oder verschiedene Nusssorten. Auch Pseudogetreide in seiner reinen Form zählen wir – wenn Sie nicht gerade Rohköstler sind – im weiteren Sinne dazu wie Hirse, Buchweizen oder Amaranth. (Bio)-Eier, Bio-Rohmilch, Bio-Fleisch und-Fisch sind so gesehen ebenfalls naturbelassene Lebensmittel, bevor sie weiterverarbeitet werden, denn sie kommen normalerweise unverändert in die Supermarkt-Regale. Das ist für Sie aber nur interessant, wenn Sie sich nicht vegan ernähren.

Einige von den genannten Lebensmitteln gehören bereits zu den sogenannten “vorverpackten Lebensmitteln“, um die es heute geht. Für deren Definition gibt es in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) einen ziemlich verklausulierten Absatz. Ein wichtiges Kriterium dabei ist, dass der Inhalt nicht aus der Verpackung entnommen oder verändert werden kann, ohne diese zu beschädigen oder zu verändern – egal, ob das Lebensmittel vollständig von der Verpackung umschlossen wird oder nicht.

Also eingeschweißt, in Kartons oder Dosen verkauft, aber auch eine Banderole oder ein Netz machen ein Lebensmittel zu einem “vorverpackten” Lebensmittel. Ausgenommen von der Definition sind lose Waren, die auf Wunsch des Verbrauchers erst an der Bedienungstheke verpackt werden.

Für die Kennzeichnung der vorverpackten Lebensmittel gilt seit dem 13.12.2014 die LMIV. Teilweise galten bis Ende 2016 Übergangsfristen und sämtliche Lebensmittel, die vor dem 13.12.2014 zu altem Recht in Verkehr gebracht bzw. gekennzeichnet wurden, dürfen noch unbefristet verkauft werden.

Nährwertangaben und Gesundheitsversprechen

Die Nährwertangaben werden ab dem 13.12.2016 grundsätzlich verpflichtend auf nahezu allen verpackten Lebensmitteln. Gemeint sind damit in erster Linie die sogenannten “Big 7” – also Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz. Die Werte beziehen sich dabei immer auf 100 Gramm bzw. 100 Milliliter des Lebensmittels. Das dient der besseren Vergleichbarkeit, was durchaus fair und sinnvoll ist. Zusätzlich können die Hersteller die empfohlene Tageszufuhr des Lebensmittels für eine erwachsene Person sowie die Nährwertangaben pro Portion angeben.

Keine Pflicht sind diese Angaben auf loser Ware, unverarbeiteten Erzeugnissen sowie alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol. Der Gehalt an Vitaminen und anderen Nährstoffen muss dann genau enthalten sein, wenn sie auf der Verpackung herausgestellt werden, z.B. „ist sehr kalziumreich”.

Für eine gesunde Ernährung im Mayrschen Sinne sind die Mikronährstoffe und deren positive Wirkungen sehr interessant. Damit diese auf einer Verpackung stehen “dürfen”, gibt es eine umfassende Verordnung. Demzufolge dürfen enthaltene Vitamine und Mineralstoffe nur aufgeführt werden, wenn diese in bestimmten Mengen enthalten sind. Meist sollten es 15 Prozent der empfohlenen Tagesdosis sein – jeweils bezogen auf 100 Gramm bzw. 100 Milliliter des Lebensmittels.

Auch sogenannte gesundheitsbezogene Äußerungen sind genau reglementiert. In den sogenannten “Health Claims” ist genau festgehalten, wann etwas angegeben werden darf und wann nicht. Mal ein Beispiel: Ein Produkt, das Roggen-Ballaststoffe enthält, darf nur unter bestimmten Bedingungen ankündigen: “tragen zu einer normalen Darmfunktion bei”. Und zwar dann, wenn ein hoher Ballaststoffgehalt, der wiederum mit mindestens 6 g Ballaststoffe pro 100 g definiert ist, vorliegt. In einer Liste sind 222 solcher Formulierungen zu den unterschiedlichsten Nährstoffen mit den jeweiligen Mindestmengen zusammengetragen.

Wie verständlich und glaubhaft sind die Angaben wirklich?

Das ist ja alles schön und gut und soll wohl den Verbraucher vor Falschaussagen schützen. Doch nach unserer Auffassung kann das zu Fehlinformationen führen. Auf jeder Pizzapackung oder anderer Fertig”nahrung” finden Sie die verpflichtenden Angaben der “Big 7”. Doch was sagt das über die gesundheitlichen oder vielmehr schädlichen Effekte der jeweiligen Lebensmittel aus? Ein Verbraucher, der sich nicht ausführlich informiert hat, glaubt vermutlich, dass eine Tiefkühlpizza gesund ist, nur weil sie mit Paprika belegt ist. Allerdings enthalten die meisten Fertigpizzen zu viel Salz und zu viel Fett sowie zahlreiche unschöne Zusatzstoffe. Und selbst, wenn das der geneigte Verbraucher auf der Packung liest – weiß er wirklich, was die Angaben bedeuten?

Dabei gibt es verpackte Lebensmittel, die es durchaus verdient hätten, ob ihrer gesunden Inhaltsstoffe entsprechend positiv hervorgehoben zu werden. Beispielsweise bestimmte Mehle wie Kastanien-, Erdmandel- oder Kokosmehl. Doch bei diesen Produkten werden die vorgegebenen Werte beispielsweise von Vitaminen oder Ballaststoffen oftmals nicht erreicht und deshalb darf nichts Positives über deren gesundheitlichen Effekte in den Produktbeschreibungen erwähnt werden.

Gleichzeitig wirbt ein Bonbon mit “Vitamine und Naschen”. Schaut man auf die Zutatenliste, stehen Glukosesirup und Zucker an erster Stelle. Enthalten sind außerdem Schweinegelatine und “natürliche Aromen”. Für uns ist dadurch jeglicher Gesundheitseffekt, der möglicherweise durch die Vitamine entstehen könnte, nicht mehr vorhanden.

Und wir dürfen uns fragen, ob solche Angaben nicht mehr als irreführend sind und ob diese Regelung vielleicht besonders für bestimmte Großkonzerne äußerst nützlich ist, während kleinere Firmen mit naturnäheren Produkten das Nachsehen haben. Zudem stellt sich uns die Frage, inwieweit reine Zahlenwerte etwas über die Qualität eines Lebensmittels aussagen, wenn man die Zusammenhänge nicht kennt.

Der Verpackungsaufdruck allein reicht nicht

Eine weitere Frage, die wir uns stellen, ist die: Warum müssen gesättigte Fettsäuren auf den Verpackungen angegeben werden? Soll damit suggeriert werden, wie gefährlich und ungesund diese sind? Das wäre ein typisches Schwarz-Weiß-Denken und kann die Menschen dazu verleiten, andere Nahrungsmittel zu verzehren, die weitaus schädlicher sind. Wir haben dazu in unserem Beitrag “Gesunde Fette …” einiges erklärt.

Letztlich kommt es immer darauf an, in welchem Kontext das Ganze gesehen wird. Kokos beispielsweise enthält große Mengen an gesättigten Fettsäuren. Gleichzeitig ist die Kokosnuss bekannt für ihre zahlreichen gesundheitlichen Wirkungen. Doch kaum ein Anbieter dieser wertvollen Produkte wagt sich, ihre positiven Effekte auf die Gesundheit zu erwähnen. Er läuft sonst Gefahr, dass er vor den Kadi gezerrt wird oder zumindest hohe Geldstrafen zahlen muss.

Dennoch sollten Sie nicht unbesehen jedes Produkt kaufen, das Kokos enthält. Wenn gleichzeitig Zucker, Aromen und ähnliches enthalten sind oder es sich um gehärtete Pflanzenmargarine handelt, können Sie den gesundheitlichen Aspekt gleich wieder vergessen.

Gehärtete Öle sind überaus schädlich für den Körper und vor ihnen sollte unserer Auffassung verstärkt gewarnt werden. Wie gefährlich die bei der Härtung von Fetten entstehenden Transfettsäuren sind, haben wir u.a. im Beitrag “Gute Fette, schlechte Fette …” beschrieben. In den neuen Regelungen ist es allerdings nur “ggf.” notwendig, auf gehärtete oder teilgehärtete Fette hinzuweisen (siehe unten). Wann die Notwendigkeit “gegebenenfalls” gegeben ist und wann nicht, bleibt uns völlig unklar.

Diese Zusammenhänge können kaum auf eine Verpackung aufgedruckt werden, da sie viel zu komplex sind. Deshalb sollten Sie nicht nur darauf vertrauen, was dort steht, sondern tiefer “nachgraben”. Hinzu kommt: Wenn Ihnen ein Produkt gesundheitlich gut tut, muss das nicht unbedingt auf der Verpackung stehen und kann trotzdem stimmen. Umgekehrt gilt das natürlich genauso: Wenn aufgedruckt ist, dass es Ihre Verdauung verbessert, aber das Gegenteil der Fall ist, werden Sie das Produkt vermutlich nicht mehr kaufen. Also achten Sie bitte auch immer auf die Reaktionen Ihres Körpers.

Gute Ansätze bei der Neuregelung

Zurück zu den Neuerungen bei der Lebensmittelkennzeichnung. Es gibt auch einige gute Ansätze zu vermelden, die zumindest eine gewisse Grundinformation der Verbraucher gewährleisten. Dazu gehört folgendes:

  1. Die Pflichtangaben müssen an einer gut sichtbaren Stelle und gut lesbar angebracht werden. Es gibt sogar eine Vorgabe für die Mindestschriftgröße.
  2. 14 Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen aufgeführt und deutlich hervorgehoben werden. Neu ist auch die Info über Allergene bei unverpackter Ware – beispielsweise im Restaurant oder an der Bedienungstheke.
  3. Auf ein gehärtetes Öl muss ggf. mit dem Aufdruck “ganz gehärtet” oder “teilweise gehärtet” hingewiesen werden.
  4. Werden Lebensmittel-Imitate verwendet, muss deutlich vermerkt sein, welcher Bestandteil teilweise bzw. vollständig ersetzt wurde – z.B. wenn statt Käse Pflanzenfett enthalten ist.
  5. Bei Fleischerzeugnisse wie Formfleisch oder auch bei vergleichbaren Fischprodukten, die aus Stücken zusammengefügt wurden, muss ein entsprechender Hinweis aufgedruckt sein.
  6. Bei Zutaten in Form technisch hergestellter Nanomaterialien muss dies deutlich vermerkt werden. In der Zutatenliste muss dahinter in Klammern das Wort “Nano” stehen. Die Nanoteilchen stehen in Verdacht, ähnlich gefährlich wie Asbest zu wirken.
  7. Unverarbeitetes und vorverpacktes Fleisch von Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel muss mit dem Aufzucht- und Schlachtort des Tieres gekennzeichnet werden. Dies gilt allerdings NICHT für verarbeitete Fleischerzeugnisse.
  8. Auch im Internet-Handel greift die neue Regelung. Für alle vorverpackten Lebensmittel aus Online-Shops müssen die meisten der Pflichtangaben bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrages für den Verbraucher bereitgestellt werden.

Weitere und ausführlichere Infos zur Lebensmittelkennzeichnung finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

Kritik von den Verbraucherschützern

Allerdings sieht auch die Verbraucherzentrale einige Dinge der neuen Regelung kritisch. Es werden u.a. folgende Punkte bemängelt:

  • Die vorgeschriebene minimale Schriftgröße sei immer noch zu klein für viele Käufer.
  • Die Verbraucherzentrale fordert weiterhin eine verbraucherfreundliche Ampelkennzeichnung. Dadurch sollen die Verbraucher auf einen Blick erkennen können, wie der Gehalt an Fett, Zucker und Salz zu bewerten ist: als hoch, mittel oder niedrig.
  • Bei loser Ware fehlt nach wie vor die Pflicht eines Zutatenverzeichnisses.
  • Auch künftig werden Imitate nicht auf den ersten Blick erkennbar sein, da die deutliche Bezeichnung als Imitat nicht auf der Verpackung stehen muss.
  • Außerdem sind weiterhin allgemeine Bezeichnungen wie “Kräutermischung” oder “Gewürze” zulässig, so dass die Verbraucher über die genauen Zutaten im Unklaren bleiben.
  • Unklar bleibt zudem, auf welchen Lebensmitteln das Ursprungsland bzw. der Herkunftsort verpflichtend sein wird.

Eigenverantwortung macht Spaß und lohnt sich

Fazit: Die Kennzeichnung von Lebensmitteln macht für einige Aspekte Sinn und trägt zur Information der Verbraucher bei. Doch so manche Info kann den Kunden auch in Sicherheit wiegen, wenn er nicht gut über die Zusammenhänge einer gesunden Ernährung informiert ist. So löblich das Engagement der Verbraucherzentrale auch ist, wagen wir zu bezweifeln, dass eine “Ampelregelung” auf der Verpackung wirklich ins Bewusstsein der meisten Verbraucher dringt. Reine Zahlenwerte oder ein “Farbenspiel” sagen nach unserer Meinung nicht endgültig etwas über die Qualität eines Lebensmittels aus.

Vielmehr sind wir der festen Überzeugung, dass jeder selbst etwas dafür tun muss, um sich über eine wirklich sinnvolle Ernährungsweise zu informieren. Deshalb sind Sie als Verbraucher einmal mehr dazu aufgerufen, sich nicht nur anhand des Werbeslogans oder der Verpackungsaufschrift eine Meinung über ein Produkt zu bilden. Das ist enorm wichtig und hat viel mit Selbstverantwortung zu tun – etwas, das auch für F.X. Mayr immer große Bedeutung hatte.

Wichtig ist zudem, dass Sie möglichst verschiedene Quellen hinzuziehen. Denn die offiziell verkündeten Meinungen und Informationen müssen nicht immer unbedingt die für Sie nützlichen und hilfreichen sein. Hier stecken oft Interessen dahinter, die nichts mit Ihrer Gesundheit und Ihrem Wohlbefinden zu tun haben. Auch uns sollten Sie nicht alles glauben. Hinterfragen Sie, seien Sie kritisch und machen Sie sich Ihre eigenen Gedanken.

Natürlich sollen bei der ganzen Sache auch der Genuss und die Freude am Essen nicht verlorengehen. Doch wenn Ihnen bewusste Ernährung wichtig ist – und davon gehen wir aus, wenn Sie sich mit der Mayr-Kur und ähnlichen Themen beschäftigen – sollten Sie wissen, was Sie verzehren und was das Ganze bewirken kann. Und dabei sollten Sie sich nicht auf irgendwelche “Fremdangaben” verlassen, auch wenn diese gesetzlich geregelt sind. Nur wenn Sie auf Ihren Verstand und auf Ihr Bauchgefühl hören, übernehmen Sie die Verantwortung für Ihre Gesundheit. Und wir denken: Das kann richtig Spaß machen und sich wirklich lohnen!

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